***UPDATE: 05.04.2022:

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, 

am Montag, 04.04.2022 laufen nach aktuellem Infektionsschutzgesetz bundesweit nahezu alle Alltagseinschränkungen aus. Einige Corona-Regeln in unseren Salons bleiben dennoch erhalten. 

Folgende Regeln gelten ab 04.04.2022 in unseren Friseurgeschäften in Bayern und Baden-Württemberg:


» Terminpflicht für Kund*innen entfällt in Bayern und Baden-Württemberg komplett – wir sind wieder OHNE VORANMELDUNG für Sie da!

» Maskenpflicht für KUND*INNEN entfällt
Möchten Sie weiterhin eine Maske tragen, so sind Sie herzlich willkommen und dies ist Ihnen selbstverständlich erlaubt.  

» Schnell-Testpflicht für Kund*innen entfällt.  

» 3G sowie 2G Regelungen entfallen gänzlich. Die Vorlage eines Impfausweises und/oder des Personalausweises im Friseursalon ist nicht mehr nötig. 

» Desinfektionsmittel für Geräte, Hände sowie Flächendesinfektion bleibt in den Friseurbetrieben fester Bestandteil der täglichen Hygiene und stehen Ihnen weiterhin ausreichend zur Verfügung.
Wir arbeiten im Gesundheitssektor – das anwenden der Desinfektionsmittel in allen Bereichen sehen wir als unsere Pflicht!

 



***UPDATE: 08.02.2022:
Für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure wird in Bayern ab 09.02.2022 die 2G-Regel in 3G umgewandelt. Damit ist der Besuch auch für Menschen möglich, die nicht geimpft oder genesen sind – wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können. Die Maskenpflicht bleibt weiter bestehen.

Anbei folgen die genauen Informationen (Bayern sowie Baden-Württemberg):

Neue Corona-Verordnung in Bayern ab 09.02.2022:

Ab dem 09.02.2022 gilt die neue Corona-Verordnung in Bayern.

Für den Besuch eines Friseurbetriebes oder Barbershops gilt die 3G-Regel:
Zutritt für getestete, geimpfte oder genesene Personen.

Ausnahmen:
» Kinder, die noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt sind.
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Es gilt grundsätzlich die FFP2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen.

Ausnahmen:
» Kinder bis zum 6. Geburtstag müssen keine Maske tragen.
» bis zum 16. Geburtstag genügt eine medizinische Maske.
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).

Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ab 09.02.2022:

Ab dem 09.02.2022 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen grundsätzlich nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert:

» Basisstufe: Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.
» Warnstufe: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).
» Alarmstufe I: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
» Alarmstufe II: Ab Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 und ab 450 mit COVID-19-Patientinnen belegten Intensivbetten.

Für den Besuch eines Friseurbetriebes oder Barbershops gilt in jeder dieser vier Stufen die
3G-Regel:
Zutritt für getestete, geimpfte oder genesene Personen.

Ausnahmen:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
» Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen.

Ausnahmen:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
» In geschlossenen Räumen […] gilt in der Warn- und den Alarmstufen die FFP2-Maskenpflicht.

Die vollständige Corona-Verordnung mit allen Regelungen finden Sie hier:
Aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Vielen Dank für Ihre Rücksicht und bleiben Sie gesund!